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Satzung des Fördervereines Armenhaus Lindenberg e.V.§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Armenhaus Lindenberg e.V." 2. Sitz des Vereines ist Buchloe, Ortsteil Lindenberg. 3. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. § 2 Verwendungszweck 1. Vereinszweck ist die Förderung der Denkmalpflege. Die Förderung bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung des Baudenkmals "Lindenberger Armenhaus" sowie dessen sinnvolle Nutzung im Rahmen der Förderung der Heimatpflege. Beispiele für Vereinstätigkeit die den Vereinszweck fördert:
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. § 3 Eintragung in das Vereinsregister Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. § 4 Mitglieder 1. Mitglieder des Vereins können sein:
2. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein vo allem durch besondere finanzielle Beiträge bzw. Sachspenden oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Vereinszweck besondere Dienste erworben haben. § 5 Erwerb, Ende/ Verlust der Mitgliedschaft 1. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Antrag soll Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers enthalten. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. 3. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 4. Die Mitgliedschaft endet
Zu b) Austritt: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Die Beitragsleistung für das laufende Kalenderjahr wird nicht erstattet. Zu c) Streichung von der Mitgliederliste: ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. Zu d) Ausschluss: Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. vor der Entscheidung ist dem/ der Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Der/dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. 5. Mitglieder des "Fördervereins Armenhaus Lindenberg e.V." haben freien Eintritt in das Armenhaus. § 6 Mitgliedsbeitrag Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern (selbstverständlich weiblich oder männlich, der Einfachheit halber nur in der männlichen Form genannt).
2. die unter 1.a) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder können in geheimer Abstimmung oder per Akklamation gewählt werden; dies wird jeweils durch die Mitgliederversammlung bestimmt. 3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereinigt werden. § 9 Zuständigkeit des Vorstands 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. 2. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
3. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter (2. Vorsitzender) oder die bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden vertreten den Verein im Sinne des &26 BGB gerichtlich oder außergerichtlich je allein nach außen. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden der Verein von dem 2. Vorsitzenden vertreten wird; im Falle gleichberechtigter Vorgesetzter vertreten ohnehin die Vorsitzenden den Verein. Im Innenverhältnis sind sie verpflichtet, einen Vorstandsbeschluss herbeizuführen, wenn es sich nicht um laufende Angelegenheiten der Vereinsführung handelt. Rechtsgeschäfte sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Zur Aufnahme eines Kredits sowie zur Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. § 10 Sitzung des Vorstands 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei mehreren gleichberechtigten Vorsitzenden von einem dieser oder auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern einberufen wird. die Ladungsfrist beträgt 3 Tage. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder Stellvertreter, bzw. einer der gleichberechtigten Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande; der Vorstand ist dann angehalten, einen anderen mehrheitsfähigen Beschluss einzubringen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei Verhinderung dessen Stellvertreter bzw. einer der gleichberechtigten Vorsitzenden. 3. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll vom Schriftführer aufzunehmen, es soll enthalten:
§ 11 Kassenführung 1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen, Geld und Sachspenden, öffentlichen Mitteln und sonstigen Zuwendungen aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2. Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden bzw. von einem der gleichberechtigten Vorsitzenden geleistet werden. 3. Die Jahresrechnung ist von 2 Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre bestellt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. § 12 Schriftführer Dem Schriftführer obliegt die Erledigung des Schriftwesens und die ordnungsgemäße Führung der Protokolle über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er besorgt mit dem Kassier die Führung der Mitgliederliste. Die Vertretung kann vom Vorstand benannt werden. § 13 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt und zwar in den ersten drei Kalendermonaten (Jahresplanung). Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erforderlich macht, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands ist die Mitgliederversammlung spätestens binnen 3 Monaten einzuberufen. 3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung in der Buchloer Zeitung einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. 4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, das weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. § 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden bzw. einem der gleichberechtigten Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder - stimmberechtigt. 3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. 4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die von einer Behörde verlangt werden, kann der Vorstand allein beschließen. Die Art der Abstimmung wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dies ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Versammlung gekannt zu geben. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Jedes Mitglied kann in das Protokoll einsehen. § 15 Ehrungen An Personen, die sich um den Vereinszweck besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. § 16 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Drei Viertel Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung und Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Buchloe, die es unmittelbar und ausschließlich für gleichartige gemeinnützige Zwecke i. S. dieser Satzung zu verwenden hat. §17 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Buchloe/Lindenberg, den 13.11.2003 |
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